Wahlarztinformation

Wahlärzte sind Ärzte ohne Vertrag mit den Krankenkassen. Sie als PatientIn haben nach § 131 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz das Recht, einen Arzt Ihrer Wahl aufzusuchen, sowie das Recht auf Kostenersatz durch Ihre Kasse.

Honorare werden direkt zwischen Arzt und PatientIn verrechnet.

Kostenersatz

Die Höhe des Betrages, der von der Krankenkasse refundiert wird (max. 80 % des Kassentarifes – nicht der bezahlten Summe), richtet sich nach dem Betrag, den die Krankenkasse bei Inanspruchnahme eines entsprechenden Vertragspartners (Vertragsarzt bzw. kasseneigene Einrichtung) zu bezahlen hätte. Im Falle einer Schwangerschaft werden 100% des Kassentarifes rückerstattet. Wenden Sie sich daher mit der saldierten Honorarnote an eine Dienststelle Ihrer Krankenkasse, um den Kostenersatz zu beantragen. Den Antrag auf Kostenrückerstattung (für ÖGK und BVAEB) übernehmen auch wir gerne für Sie. Wahlarztrechnungen können unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) geltend gemacht werden! Eine entsprechende jährliche Aufstellung ihrer eingereichten Rechnungen sendet ihnen ihre Krankenkasse auf Anforderung zu. Sollte die Kostenerstattung durch Ihre Kasse abgelehnt werden, können Sie einen schriftlichen Bescheid verlangen, gegen den ein Rechtsmittel möglich ist. Bitte beachten Sie dabei, dass eine Rückerstattung durch Ihre Kasse in der Regel nur dann erfolgen kann, wenn Sie im gleichen Behandlungsquartal keinen Kassenarzt der gleichen Fachrichtung in Anspruch genommen haben.

Rezepte

Rezepte von Wahlärzten werden üblicherweise von den Apotheken wie Kassenrezepte behandelt.